Die EU-Datenschutz-Grundverordnung

Ab dem 25.05.2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft.

EU-Datenschutz-Grundverordnung

Ab diesem Datum ist jeder, der personenbezogene Daten verarbeitet ("der für die Verarbeitung Verantwortliche") selbst dafür zuständig, unter den Voraussetzungen des Artikel 30 DSGVO die eingesetzten Datenanwendungen in einem eigenen Verzeichnis zu verwalten. In manchen Fällen, entsprechend Artikel 35 DSGVO, ist selbsttätig eine Datenschutz-Folgeabschätzung zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit durchzuführen.

In welchen Fällen trifft das zu:
1) ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten,
2) nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen.

Im Detail kommen folgende Neuerungen auf uns zu:

a) Unternehmen mit Sitz außerhalb Europas, die Dienstleistungen in der EU anbieten, müssen die DSGVO ebenfalls einhalten.
b) Jeder hat das Recht zur Berichtigung, Löschung und Einschränkung seiner personenbezogenen Daten ("Recht auf Vergessenwerden")
c) Jeder hat das Recht auf Auskunft über die Verwendung seiner Daten
d) Die Meldepflicht an das DVR entfällt (stattdessen Vorgehensweise wie im ersten Absatz angeführt)
e) Jeder hat das Recht auf die Übertragung seiner Daten von einer verantwortlichen Stelle zur anderen. Die DSGVO gibt jedoch nicht an, in welcher Form das geschehen soll - das könnte zu Problemen führen.
f) Unternehmen, mit der Kerntätigkeit Datenverarbeitung bzw. öffentliche Stellen verpflichtend, müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen

Die neuen Richtlinien nicht einzuhalten ist im übrigen nicht empfehlenswert. Es drohen Strafen bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Konzernumsatzes.

Links zum Weiter- & Nachlesen:
Amtsblatt der EU: EU-Datenschutzverordnung
Leitfaden zur DSGVO der Datenschutzbehörde Österreich
Überblick DSGVO der WKO
Begriffsbestimmungen zur DSGVO
WKO Checkliste Maßnahmenplan


Erstellt am 01.02.2018
Zuletzt aktualisiert am 01.02.2018.

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