Allgemeine Geschäftsbedingungen

TMMA GmbH
Schlosserstraße 14, A-8580 Köflach
http://www.tmma.at

Stand: 17.08.2018

Geschäftszeiten
Montag – Donnerstag: 08:00 – 12:00 und 13:00 – 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
Samstag, Sonntag, Feiertag: geschlossen
Urlaube und Abwesenheiten werden gesondert auf der Unternehmens-Website bekanntgegeben.

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1) Allgemeines

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer (im Folgenden AG genannt) und der TMMA GmbH (im Folgenden TMMA genannt) gegenwärtigen und etwaigen zukünftigen (Zusatz-)Verträgen, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch etwaige Bedingungen (AGB, Einkaufs-, Vertrags-, Auftragsbedingungen oder ähnliche) des AG sind ungültig, es sei denn, sie werden von TMMA ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt. Dies gilt auch für Bedingungen etwaiger vom AG beauftragter/hinzugezogener Dritter.

c) Sollten sich diese AGB ganz oder nur zum Teil als ungültig und/oder unwirksam erweisen oder sollte eine Unvollständigkeit auftreten, so bleiben sonstige Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der nicht gültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen, wie in diesen AGB bestimmt, die dem Sinn und Zweck der ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich dem vermutlichen Parteiwillen am nächsten kommen. Gleiches gilt für eventuell fehlende Bestimmungen.

2) Angebote, Nebenabreden, Schriftform

a) Die Angebote von TMMA sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend. Dies gilt hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

b) Enthält eine Auftragsbestätigung von TMMA Änderungen gegenüber dem Angebot, so gelten diese als vom AG genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.

c) Vereinbarungen, Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, Aufträge und Bestätigungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung zum Abgang von dieser Regelung.

d) E-Mail-Verkehr wird als Schriftform akzeptiert, sofern die Inhalte vom jeweils anderen Geschäftspartner per E-Mail oder schriftlich bestätigt werden. Nicht bestätigte E-Mails gelten als nicht verbindlich.

3) Auftragserteilung

a) Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Angebot bzw. Vertrag, Vollmacht und diesen AGB. Zur Auftragserteilung ist die Unterschrift des AG und die Bestätigung der TMMA auf der Auftragserteilung / dem Angebot / dem Vertrag erforderlich.

b) Für Änderungen und Ergänzungen des Auftrags gilt Punkt 2)c) und ist die Bestätigung seitens TMMA erforderlich, um Gegenstand des Vertragsverhältnisses zu werden. Vom AG bei Angebotserstellung nicht mitgeteilte Anforderungen sind kein Bestandteil des Auftrags. Diese Anforderungen werden nach gültigen Stundensätzen abgerechnet oder gesondert angeboten.

c) Das Vertragsverhältnis beginnt mit Auftragserteilung und endet mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen.

d) TMMA verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung der beauftragten Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln und dem aktuellen Stand der Technik, sowie den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

e) TMMA kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen in Namen und Rechnung des AG Aufträge erteilen. TMMA ist jedoch verpflichtet, den AG von dieser Absicht zu verständigen. Der AG kann dieser Absicht binnen 7 Werktagen widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt dies als vom AG akzeptiert.

f) TMMA kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subunternehmer heranziehen und diesen in Namen und Rechnung der TMMA Aufträge erteilen. TMMA ist jedoch verpflichtet, den AG von dieser Absicht zu verständigen. Der AG kann dieser Absicht binnen 3 Werktagen nur aus wichtigem Grund widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt dies als vom AG akzeptiert.

g) Der AG verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Unternehmen einzugehen, deren sich TMMA zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten bedient. Der AG wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die auch TMMA anbietet.

4) Auftragsdurchführung

a) Der AG ist verpflichtet, TMMA bei der Auftragsdurchführung nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und TMMA Informationen, Zugänge und jegliche Notwendigkeiten, die zur vertragsmäßigen Leistungserbringung erforderlich sind, auch ohne Aufforderung zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Informationen, die erst während der Leistungserbringung bekannt werden. Der AG hat ein ungehindertes und rasches Fortschreiten der vereinbarten Leistungserbringung zu ermöglichen.

b) Der AG hat bei Auftragserteilung eine mit der Sachlage vertraute und entscheidungsbevollmächtigte Person als Ansprechpartner an TMMA bekanntzugeben. Ist die bekanntgegebene Person aus welchem Grund auch immer nicht verfügbar, so ist der AG verpflichtet, umgehend eine andere entsprechende Ansprechperson an TMMA zu melden.

c) Der AG hat dafür zu sorgen, dass alle betroffenen Personen (Mitarbeiter, Betriebsrat, beteiligte Dritte, etc.) zeitgerecht vor Beginn über die Tätigkeit der TMMA informiert werden.

d) Der Zeitraum der Leistungserbringung seitens TMMA, insbesondere die Zeitpunkte des Beginns und Endes der Leistung wird ausschließlich durch TMMA festgelegt und an den AG rechtzeitig bekanntgegeben, sofern nicht anders vereinbart.

e) Der AG hat zwischen TMMA und etwaigen beteiligten Dritten im Sinne des Punkt 4)a) zu vermitteln und Kontaktdaten, Ansprechpartner an TMMA zu überbringen.

f) TMMA kann die Abnahme von erbrachten Teilleistungen durch den AG verlangen, welche schriftlich binnen 7 Werktagen zu erfolgen hat. Unterbleibt die Abnahme trotz Aufforderung durch TMMA ohne ausreichende, vom AG bekannt zu gebender Begründung, so geht TMMA von einer stillschweigenden Zustimmung aus und setzt mit der nächsten Arbeitsphase fort. Die Frist von 7 Tagen gilt auch für die Endabnahme und das Stellen der Schlussrechnung.

g) Mängelrügen sind vom AG unverzüglich und schriftlich binnen der genannten Abnahmefrist an TMMA zu überbringen, anderfalls gilt die Leistung als genehmigt. Für den Fall der Berechtigung der Rüge ist TMMA unter Ausschluss von Preisminderungs- oder sonstiger Ansprüche des AG (z.B. Wandlung) unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Verbesserung bzw. zum Nachtrag verpflichtet.

h) Verzögerungen, die sich bei der Leistungserbringung seitens TMMA ergeben können, werden dem AG frühzeitig bekanntgegeben.

i) Verzögerungen, die sich aus der Mitwirkungspflicht des AG ergeben können, liegen nicht in der Verantwortung von TMMA. Ein etwaiger vereinbarter Fertigstellungstermin kann nach Bestätigung seitens TMMA entsprechend nach hinten verschoben werden.

j) Der AG ist berechtigt, von TMMA zu Geschäftszeiten jederzeit eine Berichterstattung über den Arbeitsfortschritt zu verlangen.

k) TMMA ist bei der Leistungserbringung mangels anderer Vereinbarung weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung.

5) Vertragsrücktritt

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen:

- Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einen Vertragspartner,

- Zahlungsverzug durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einem Vertragspartner,

- berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, dieser auf Aufforderung TMMA keine Zahlungen leistet oder dem anderen Vertragspartner etwaige schlechte Vermögensverhältnisse bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

b) Bei Verzug seitens TMMA mit einer Leistung ist ein Rücktritt des AG erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich. Erfolgt die Leistungserbringung trotz Nachfrist nicht entsprechend, und ist kein weiteres Einvernehmen zwischen AG und TMMA zu finden, ist der AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

c) Bei Verzug des AG bei einer Teilleistung oder der Mitwirkungspflicht, der die Durchführung des Auftrages erheblich behindert oder unmöglich macht, ist TMMA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

d) Ist TMMA zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält TMMA den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des AG. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung: bei berechtigtem Rücktritt des AG sind von diesem die seitens TMMA erbrachten Leistungen zu bezahlen.

6) Honorar

a) Sämtliche Honorare und Angebote sind mangels abweichender Angaben in EURO (€) gestellt.

b) Sofern nicht gesondert angeführt, ist in den angegebenen Beträgen die Umsatzsteuer von 20% nicht enthalten. Die Umsatzsteuer ist vom AG zu bezahlen, mit Ausnahme im Falle der Umkehr der Steuerschuld bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Reverse Charge).

c) Die Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen ist, egal aus welchem Grund, nicht zulässig.

d) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das von TMMA genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzugs sind vom AG Zinsen in der Höhe von 10% per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.

e) TMMA ist berechtigt, dem AG Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der AG erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch TMMA ausdrücklich einverstanden.

f) TMMA ist berechtigt, das vereinbarte Honorar während der Leistungserbringung in Voraus-, Teil- bzw. Acontorechnungen aufzuteilen. Es gelten die vorgenannten Bestimmungen des Punkt 6) gleichermaßen.

g) Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Honorare für Leistungen, die über einen Leistungszeitraum von mehr als 1 Jahr hinausgehen oder die wiederholt im Abstand von mindestens 1 Jahr durchgeführt werden, an den Verbraucherpreisindex (VPI 2010) oder einen an seine Stelle tretenden Index gebunden sind. TMMA kann Honorare entsprechend anpassen und verrechnen, auch wenn im ursprünglichen Angebot anders ausgewiesen. Ausgangspunkt ist jeweils der Dezember des Vorjahres der Leistungsbeauftragung durch den AG.

7) Erfüllungsort

a) Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz der TMMA.

b) Sind oder werden Außeneinsätze vereinbart, so erweitert sich der Erfüllungsort im Umfang der angebotenen Leistungen auf die vereinbarte angegebene Anschrift.

c) Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald TMMA die Übergabe an das gewählte Beförderungsunternehmen durchgeführt hat.

8) Geheimhaltung, Datenschutz

a) TMMA ist zur Geheimhaltung aller vom AG erteilten Informationen verpflichtet, sofern nicht die Weitergabe an Dritte zur Leistungserbringung und Vertragserfüllung notwendig und sinnvoll ist. Die Weitergabe von Informationen im Rahmen der Leistungserbringung und Vertragserfüllung liegt im Ermessen von TMMA. Erhält TMMA einen behördlichen Auftrag, Daten des AG herauszugeben, so hat TMMA - sofern gesetzlich zulässig - den AG unverzüglich darüber zu informieren und die Behörde an diesen zu verweisen.

b) TMMA hat alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet oder diese an eine angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung gebunden. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim Auftragnehmer aufrecht. Die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich auch auf beteiligte Dritte.

c) TMMA ist zur Geheimhaltung der Tätigkeit für den AG verpflichtet, wenn der AG dies ausdrücklich wünscht. Nach Leistungserbringung und Auftragserfüllung ist TMMA jedenfalls berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

d) Der AG stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (Firma, Name, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Anschrift, sonstige Adressen, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Adressen, Bonitätsdaten, Entgeltdaten, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer und sonstige für die Leistungserbringung relevante Daten) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Leistungserbringung, sowie für eigene Werbezwecke und zum Zwecke des Hinweises auf die zum AG bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzen) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Gleiches gilt für entsprechende Daten beteiligter Dritter und betroffener Personen (Kunden, Interessenten, Lieferanten, Ansprechpartner, Mitarbeiter und sonstige für die Leistungserbringung relevante Personen).

e) TMMA hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung nach Art 32 DSGVO ergriffen. Alle Datenverarbeitungstätigkeiten werden ausschließlich innerhalb der EU bzw. des EWR durchgeführt.

f) Der AG und TMMA stimmen dem Datenaustausch in elektronischer Form über entsprechende Services und Dienste von Drittanbietern zu und erklären sich ausdrücklich damit einverstanden. Der Datenaustausch erfolgt über entsprechende Services und Dienste wie E-Mail, FTP, Dropbox, WeTransfer und andere demselben Zweck dienliche Services und Dienste von Drittanbietern. TMMA ist für die Sicherheit von Daten und Informationen, die über die genannten Services und Dienste von Drittanbietern übertragen oder dort gespeichert werden, nicht verantwortlich. TMMA haftet sohin nicht für Schäden, Mängel oder Datenverlust, die durch Services und Dienste von Drittanbietern verursacht wurden oder auf jene zurückzuführen sind und hält der AG TMMA dahingehend vollkommen schad- und klaglos.

g) Der AG hat nach vorangehender Ankündigung (mindestens 2 Werktage zuvor) jederzeit das Recht, zu Geschäftszeiten der TMMA in die ihn betreffenden Daten Einsicht zu nehmen und eine Kontrolle durchzuführen. TMMA stellt dem AG alle hierfür notwendigen und relevanten Daten zur Verfügung. Der AG hat außerdem das Recht, von TMMA jederzeit die Löschung, den Widerruf, die Berichtigung, die Einschränkung, die Übertragung dieser Daten zu verlangen und der weiteren Verarbeitung und/oder Speicherung von ihn betreffenden Daten zu widersprechen. TMMA hat in diesem Fall das Recht, dadurch entstehenden auftragsbezogenen Zusatzaufwand entsprechend gängiger Stundensätze an den AG zu verrechnen bzw. bei resultierender Undurchführbarkeit des Auftrags im Sinne des Pkt. 5)d) vom Auftrag zurückzutreten.

9) Geistiges Eigentum

a) TMMA behält alle Rechte und Nutzungen an den von TMMA erstellten Werken vor, sofern nichts anderes vereinbart ist.

b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Werke oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von TMMA zulässig. Sämtliche Werke dürfen daher vom AG nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

c) TMMA ist berechtigt und der AG ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über die vertraglich vereinbarte Leistung bzw. das Werk den Namen (Firmierung, Geschäftsbezeichnung, Kontaktdaten, Webadresse) von TMMA anzugeben.

d) Im Falle des Zuwiderhandels gegen diese Bestimmungen zum Schutz des Werks hat TMMA einen Anspruch auf eine Pönale in der Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruchs vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der AG nicht das Werk widerrechtlich genutzt hat, obliegt dem AG.

e) TMMA ist für vom AG oder beteiligten Dritten zur Verfügung gestellte Informationen, Inhalte, Fotos, Grafiken oder ähnliches nicht verantwortlich und auch nicht verpflichtet, die Einhaltung etwaiger Urheberrechte zu prüfen und sicherzustellen. Die Verantwortung hierfür trägt der AG.

10) Gewährleistung

a) TMMA ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an der Leistung zu beheben. Der AG ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

b) Der Anspruch des AG auf Behebung von Unrichtigkeiten und Mängeln erlischt automatisch 6 Monate nach Leistungserbringung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

c) Von einer Gewährleistung von vornherein ausgeschlossen sind Leistungen, die auf Basis von Begehungen, Besichtigungen, Kontrollen oder Begutachtungen zu einem bestimmten Stichtag erstellt wurden.

d) Für die tatsächliche Durchführung von in der Leistungserbringung etwaigen angegebenen Planungen, Empfehlungen, Maßnahmen und dergleichen ist TMMA nicht verantwortlich und liegt die volle Verantwortung beim AG. Gleiches gilt für Mängel und Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Angaben ergeben.

11) Haftung

a) TMMA haftet dem AG für Schäden nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von TMMA beigezogene Dritte zurückzuführen sind.

b) Schadenersatzansprüche des AG verfallen in 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach 3 Jahren ab der Verletzungshandlung seitens TMMA.

c) Die Beweislast, dass der Mangel/Schaden auf ein Verschulden von TMMA zurückzuführen ist, hat jeweils der AG zu erbringen.

d) Sofern TMMA das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt TMMA diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

e) Jegliche Haftung von TMMA ist ausdrücklich ausgeschlossen, wenn TMMA der Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für TMMA nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet.

f) TMMA haftet nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten des AG, Kosten für Urteilsveröffentlichungen, sowie allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Der AG hält TMMA diesbezüglich schad- und klaglos.

g) Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach mit den Netto-Auftragswert begrenzt.

12) Schlussbestimmungen

a) Soweit der Vertrag mit dem AG den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes unterliegt, gelten die vorstehenden Bestimmungen jedenfalls insoweit, als sie den gesetzlichen Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht widersprechen.

b) Der AG und TMMA verpflichten sich, alle Angaben gewissenhaft und wahrheitsgetreu zu machen.

c) Als Gerichtsstand gilt das für den Sitz von TMMA sachlich zuständige Gericht als vereinbart. Ungeachtet dessen ist TMMA berechtigt, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

d) Es gilt österreichisches Recht, Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.

e) Soweit auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


Zuletzt aktualisiert am 17.08.2018.

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